Rechtsprechung
VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BAföG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123
Bewilligung von Ausbildungsförderung bei vorherigem Teilzeitstudium - rewis.io
Bewilligung von Ausbildungsförderung bei vorherigem Teilzeitstudium
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 2 E 20.00934
- VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 2 E 20.934
- VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2021, 312
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Maßgeblich ist allein der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45]; 119, 96 [179] jeweils m.w.N.).Die Gesetzesmaterialien dürfen deshalb nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45]; 119, 96 [179] jeweils m.w.N.).
Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45] jeweils m.w.N.).
Die Motive und Vorstellungen der am Gesetzgebungsprozess Beteiligten sind irrelevant, soweit sie nicht im Gesetz selbst ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 62, 1 [45]).
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Maßgeblich ist allein der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45]; 119, 96 [179] jeweils m.w.N.).Die Gesetzesmaterialien dürfen deshalb nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45]; 119, 96 [179] jeweils m.w.N.).
Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45] jeweils m.w.N.).
Die Motive und Vorstellungen der am Gesetzgebungsprozess Beteiligten sind irrelevant, soweit sie nicht im Gesetz selbst ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 62, 1 [45]).
- BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte …
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung schließt die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung nicht aus (wie BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 -, NVwZ-RR 1995, 285 - juris, Rn. 10).Eine vollständig in Teilzeit durchgeführte und deswegen nicht förderfähige Ausbildung schließe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.12.1994, Az. 11 C 28/93) die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht aus.
Eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung schließt die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 -, NVwZ-RR 1995, 285 - juris, Rn. 10).
Vielmehr gelten die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, NVwZ-RR 1995, 285 - juris, Rn. 11 für eine Förderunschädlichkeit eines Teilzeitstudiums entfalteten Gründe.
- BVerwG, 28.05.2015 - 5 C 4.14
Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung; Ausbildung; Erstausbildung; …
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Allein dies entspricht zugleich auch der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Intention des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nämlich "sicherzustellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes durchführen kann" (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 - 5 C 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 737 [738] Rn. 16).Nur eine Ausbildung, die die abstrakten Fördervoraussetzungen der §§ 2 bis 3 BAföG erfüllt, ist eine Ausbildung, die geeignet ist, den Grundförderanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 - 5 C 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 737 [738] Rn. 16).
Eine solche Gesetzesauslegung würde den normativen Gehalt der auszulegenden Rechtsnorm in unzulässiger Weise grundlegend neu bestimmen und das normative Ziel des Bundesausbildungsförderungsrechts, nämlich "sicherzustellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes durchführen kann" (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 - 5 C 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 737 [738] Rn. 16), in einem wesentlichen Punkt verfehlen (vgl. zu diesen Grenzen der Gesetzesinterpretation BVerfGE 109, 279 [316 f.] m.w.N.).
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Maßgeblich ist allein der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45]; 119, 96 [179] jeweils m.w.N.).Die Gesetzesmaterialien dürfen deshalb nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 62, 1 [45]; 119, 96 [179] jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Die Grenzen der Auslegung liegen dabei stets dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift eine entgegengesetzte Bedeutung verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfGE 109, 279 [316 f.] m.w.N.).Eine solche Gesetzesauslegung würde den normativen Gehalt der auszulegenden Rechtsnorm in unzulässiger Weise grundlegend neu bestimmen und das normative Ziel des Bundesausbildungsförderungsrechts, nämlich "sicherzustellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes durchführen kann" (…vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 - 5 C 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 737 [738] Rn. 16), in einem wesentlichen Punkt verfehlen (vgl. zu diesen Grenzen der Gesetzesinterpretation BVerfGE 109, 279 [316 f.] m.w.N.).
- OVG Hamburg, 24.01.2019 - 4 Bs 83/18
Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach BAföG § 7
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Letzteres bedeutet, dass eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG keine Berücksichtigung findet (wie OVG Hamburg, B.v. 24.01.2019 - 4 Bs 83/18 -, NordÖR 2019, 114 - juris, Rn. 15).Letzteres bedeutet, dass eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG keine Berücksichtigung findet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.01.2019 - 4 Bs 83/18 -, NordÖR 2019, 114 - juris, Rn. 15).
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Damit wäre es unverträglich, wenn die Gerichte sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begäben und sich damit letztlich ihrer Bindung an Recht und Gesetz entzögen (vgl. BVerfGE 96, 375 [394] m.w.N.). - BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
Junktimklausel
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte (und auch die Exekutive) Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen wurden (vgl. BVerfGE 4, 219 [234] stRspr.). - BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83
Unterhaltsleistung ins Ausland
Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2020 - 12 CE 20.1558
Diese sind lediglich Gegenstand, nicht aber Maßstab richterlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 [227] Leitsatz 1).
- VG Ansbach, 03.11.2020 - AN 2 K 20.00933
Keine Ausbildungsförderung für drittes Studium
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 27.7.2020 - 12 CE 20.1558 - BeckRS 2020, 21105) hat in dem vorliegend vorangegangenen Eilverfahren die Ansicht vertreten, eine vollständig in Teilzeit durchgeführte und deshalb nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderfähige Ausbildung schließe die Förderung einer zusätzlichen weiteren Ausbildung nicht aus.